Praxisgebühr
Versicherte müssen je Arzt und Quartal 10 Euro Praxisgebühr entrichten. Bezahlt werden muss vor der Behandlung! Einige Ärzte bieten auch die Abbuchung per EC-Karte an.
Ausnahme: Es handelt sich um einen Notfall. Dann muss im Nachhinein bezahlt werden.
Wird ein Patient von einem Arzt an einen anderen überwiesen, ist keine erneute Gebühr fällig. Das gilt auch für Gynäkologen und Augenärzte. Allerdings müssen Überweisung und Arztbesuch im gleichen Quartal erfolgen. Anders ist es beim Zahnarzt: Hier muss jeweils beim ersten Besuch im Quartal die Gebühr entrichtet werden - unabhängig von allen Überweisungen. Allerdings braucht der Versicherte für zwei jährliche Kontrolluntersuchungen keine 10 Euro zu bezahlen. Sobald allerdings ein Loch auftaucht und repariert werden muss, wird die Praxisgebühr kassiert.
Die Praxisgebühr wird auch fällig, wenn nur ein Rezept oder telefonisch Rat gewünscht wird.
Die Praxisgebühr wird auch für Folgerezepte (z.B. chronisch Kranke) jeweils im neuen Quartal fällig.
Anti-Baby-Pille: Alle Frauen können sich - sofern aus medizinischer Sicht möglich - ein Halbjahresrezept für die Anti-Baby-Pille ausstellen lassen. Das heißt, die Praxisgebühr muss zweimal im Jahr bezahlt werden, weil allein für die Rezeptausstellung die Gebühr verlangt wird. Für unter 18-jährige ist die Pille kostenlos. Bei 18- 20-jährigen werden Zuzahlung (und Praxisgebühr) verlangt. Ab 21 Jahren müssen Frauen die Pille selbst bezahlen (plus Praxisgebühr).
Psychotherapeuten, die keine Ärzte sind, können wie Ärzte beim Erstbesuch eine Quittung über die entrichtete Praxisgebühr von zehn Euro ausstellen. Die Quittung reicht auch, wenn nach einem Notarztbesuch am folgenden Tag ein Facharzt besucht wird.
Wofür wird keine Praxisgebühr verlangt?
- Schutzimpfungen
- jährliche Vorsorgeuntersuchung auf Krebs. Anrecht bei Frauen ab Beginn des 20. Lebensjahrs; bei Männern ab Beginn des 45. Lebensjahrs
- zweijährliche Untersuchung zur Früherkennung von Diabetes (Zucker) sowie Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems und der Nieren. Anrecht ab vollendetem 35. Lebensjahr.
- zwei mal jährlich Kontrolle beim Zahnarzt
- Schwangerenbetreuung (siehe Schwangerschaft)
- nach Arbeitsunfällen
- bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen
- bei Laboruntersuchungen: Entnahme gegen Ende
eines Quartals, Analyse erst im neuen Quartal.
- bei planbaren Notfällen: z.B. ärztlich
angeratener Verbandswechsel am Wochenende durch
den Notdienst
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit. Studenten und Auszubildende zahlen.
Was passiert, wenn die Praxisgebühr ausbleibt?
Der Arzt kann die Behandlung verweigern, wenn der Patient die Praxisgebühr nicht bezahlt. Ausnahme sind Notfälle. Auch dann muss Patient im Nachhinein die 10 Euro entrichten. Wenn er dies nicht fristgemäß tut, beginnt ein mehrstufiges Mahnverfahren:
1. Der Arzt erinnert nach einem selbst festgelegten Zeitraum Brief den säumigen Patienten per Brief. Darin setzt er eine Frist. Der Adressat muss das Porto und die Praxisgebühr zahlen.
2. Wird die Rechnung noch immer nicht beglichen, mahnt die Kassenärztliche Vereinigung. Der Patient wird mit vier Euro Mahngebühr bestraft. Notfalls leitet die KV ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Kosten für den Säumigen: 12,50 Euro Gerichtsgebühr plus 10 Euro Praxisgebühr. Anders gesagt: Nicht der Arzt, sondern die Kassenärztliche Vereinigung kümmert sich um das Inkassoverfahren.
3. Ist die Praxisgebühr trotzdem nicht einzutreiben, springt die Krankenkasse ein und bezahlt.